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EFRE-Maßnahmen – Förderperiode 2014 - 2020
Allgemeine Informationen zur EFRE-Förderperiode 2014 – 2020
Der Freistaat Thüringen wird auch in der Förderperiode 2014 – 2020 mit Mitteln der EU aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt, die im Rahmen einer Programmplanung der nachhaltigen Stadtentwicklung nach den Regularien der Städtebauförderung bewilligt werden können. Entsprechend den Auswahlkriterien zum Operationellen Programm EFRE Thüringen 2014 – 2020 wurden hierbei vom Freistaat folgende Förderschwerpunkte für die nachhaltige Stadtentwicklung festgelegt:
- Starke Innenstädte
- Lebendige Orte
- Energieeffiziente Quartiere
Zwingende Voraussetzung für die Anmeldung und den Einsatz der EFRE-Mittel beim Freistaat ist in der neuen Förderperiode erstmals die Teilnahme an einem Wettbewerbsverfahren, in dem sich die Städte mit einer "lokalen städtischen Strategie" der nachhaltigen Stadtentwicklung bewerben. Diese Strategie muss in Übereinstimmung mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept stehen. Die Auswahl der förderberechtigten Kommunen erfolgt durch eine Jury.
Die Kreisstadt Sömmerda hat erfolgreich am EFRE-Wettbewerb des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) "Nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung" teilgenommen und wurde Programmgemeinde für die EFRE-Förderung des Freistaates Thüringen 2014 – 2020.
Derzeit liegen der Stadt Sömmerda für folgende Investitionsprioritäten die Fördermittelbescheide vor:
Städtebauliche Aufwertung von Stadtquartieren und Gemeinden auf der Grundlage integrierter Stadtentwicklungskonzepte
Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien im Bereich der öffentlichen Hand
Lärmaktionsplan (Stufe 4)
für die Stadt Sömmerda
Bauleitplanungen - rechtskräftige Bebauungspläne
Nr. B-Plan | Jahr | Bezeichnung | Plan |
Nr. 2 | 1992 | Gewerbegebiet "Am Unterwege" | B-Plan |
Nr. 4 | 1998 (2. Änderung) | Industriepark Sömmerda | B-Plan |
Nr. 5 | 2005 (3. Änderung) | Wohngebiet "Am Rothenbach" | B-Plan |
Nr. 7 | 1993 | "Am Rollsberg" Orlishausen | B-Plan |
Nr. 8 | 1997 (1. Änderung) | Gewerbegebiet "Gebind" Orlishausen | B-Plan |
Nr. 12 | 1998 (2. Änderung) | Gewerbegebiet "Tunzenhausen-Ost" | B-Plan |
Nr. 13 | 1993 | Wohngebiet "An der Scherkonde" | B-Plan |
Nr. 15 | 2007 | "Nördliche Thälmannstraße" | B-Plan |
Nr. 16 | 2006 | Wohngebiet "Rohrborn" | B-Plan |
Nr. 17 | 2023 | Industriegebiet "IG-3" Sömmerda/Kölleda | B-Plan |
Nr. 18 | 2016 | Wohngebiet "Klingersiedlung" | B-Plan |
Nr. 19 | 2017 | Wohngebiet "Offenhain Nord" | B-Plan |
Nr. 20 | 2020 | Handels- und Dienstleistungsz. "Alte Ziegelei" | B-Plan |
Nr. 21 | 2017 | Wohngebiet "Lessingplatz" | B-Plan |
Nr. 23 | 2023 | Mischgebiet "Erfurter Höhe" | B-Plan |
Flächennutzungsplan der Stadt Sömmerda
Bauleitplanungen - rechtskräftige Vorhaben- und Erschließungspläne
Nr. V+E Plan | Jahr | Bezeichnung | Plan |
Nr. 1 | 2008 (3. Änderung) | Einkaufspark Offenhain | V+E-Plan |
Nr. 2 | 1993 | Autohaus Körper | |
Nr. 3 | 1993 | Autohaus Mesch | |
Nr. 4 | 1993 | Wohngebiet "Erfurter Straße" | V+E-Plan |
Nr. 5 | 1996 | HEM Tankstelle | |
Nr. 6 | 1995 | IPSA Tankstelle | |
Nr. 7 | 1995 | Wohngebiet Schallenburg | V+E-Plan |
Nr. 9 | 1997 | Möbelmarkt "Rohrborner Straße" |
Klarstellungssatzung in den Ortsteilen Schallenburg, Wenigensömmern, Frohndorf und Orlishausen
In der Stadt Sömmerda, Ortsteil Schallenburg, Ortsteil Wenigensömmern, Ortsteil Frohndorf, Ortsteil Orlishausen besteht das Erfordernis, mittels Satzung eindeutig festzulegen, für welchen Bereich der § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) anzuwenden ist, damit Baugenehmigungen schneller und mit größerer Rechtssicherheit erstellt werden können.
Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB vom Außenbereich nach § 35 BauGB führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten. Da die Zuordnung zum Innenbereich die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes begründet, während der Außenbereich von der Bebauung grundsätzlich freizuhalten ist, besteht ein Bedürfnis nach eindeutiger Abgrenzung beider Bereiche. Die Vorhaben im Innenbereich müssen sich nach § 34 BauGB einfügen.