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Altstadt
Neue Zeit
Gartenberg
Kontakt
Stadtverwaltung Sömmerda
Bau- und Umweltamt
Tel. 03634 / 35 03 11
Städtebauliche Oberleitung
Architekten, Stadtplaner und
Städtebauarchitekten
Reinhard Uttenweiler
Kloberstraße 9
65439 Flörsheim
Telefon: 06145 - 10 67
Email:
Sanierungsträger und Treuhänder der Stadt Sömmerda
DSK
Deutsche Stadt- und Grundstücksent-
wicklungsgesellschaft mbH
Erfurter Straße 11
99423 Weimar
Telefon: 03643 - 54 14 0
Telefax: 03643 - 541454
Neue Zeit
Im Rahmen der Sanierung durchgeführte Baumaßnahmen
Bürgerzentrum
Der Gebäudekomplex „Bertha von Suttner“ wurde in den 60er Jahren als städtebaulich und architektonisch beispielhafte Kindereinrichtung errichtet Seit 1994 leerstehend wurde der Gebäudekomplex 2005 bis 2007 zum Bürgerzentrum aus- und umgebaut und durch einen zentralen Saal erweitert Das „Haus der Vereine“ und der städtische Offene Jugendtreff „B 27“ sind die tragenden Nutzer des Zentrums in der Neuen Zeit.
Schuleingänge
Im Zuge der Aufwertung der öffentlichen Freiräume in der „Neuen Zeit“ wurden die zentralen Bereiche zwischen Böblinger Platz und dem Sportspielplatz Offenhain zusammengefasst. Die Neugestaltung der Schulhöfe und Eingangsbereiche der Diesterweg-Grundschule und Albert-Einstein-Regelschule leisteten hierzu einen wesentlichen Beitrag, der sowohl dem öffentlichen Raum als auch den Schulbereichen zu gute kam.
Böblinger Platz
Mit der Erneuerung des Böblinger Platzes wurde die Mitte für die Menschen des Stadtteils „Neue Zeit“ dort geschaffen, wo das öffentliche Leben stattfindet. Es galt, die Tradition des Wochenmarktes unter einem „Neuen Dach“ fortzusetzen und diesen Platz mit Neubauten der WOBAG und WGS Geschäftsstellen und einem Ärztehaus städtebaulich neu zu fassen. Mit einer hochwertigen Freiflächengestaltung wurde die Maßnahme abgeschlossen.
Kindereinrichtung "Mischka" und Ludothek
Im Zeitraum September 2007 bis Oktober 2008 wurde das städtische Objekt "Kindereinrichtung Mischka und Ludothek" grundhaft umgebaut und saniert.
Die Baukosten beliefen sich auf rund 2 Mio. €. Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der Stadtebauförderung mit 1,3 Mio. € gefördert.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Sömmerda
Bau- und Umweltamt
Marktstraße 1-2
99610 Sömmerda
Tel. 03634 / 35 03 11
Fax: 03634/ 35 03 05
e-mail: bauamt(at)stadtsoemmerda.de
Sanierungszeitraum | 1993 - 2013 |
Größe des Sanierungsgebietes | 64,5 ha |
Kostenrahmen | 40 Mio. Euro gefördert durch spezielle Städtebauförderprogramme zur städtebaulichen Erneuerung großer Neubaugebiete in Block- und Plattenbauweise |
Bisherige Investition | 22 Mio. Euro |
Förderprogramme
BUND - LÄNDER - PROGRAMME
Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die Soziale Stadt
Stadtumbau - Ost (Rückbau)
Stadtumbau - Ost (Aufwertung)
Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete (von 1993 - 1999)
LANDESEIGENE PROGRAMME
Landesprogramm zur Wohnumfeldverbesserung im Wohngebieten
"Gartenberg" Sömmerda
Sanierungsverfahren
Die Sanierung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungs-pflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
Steuerliche Geltendmachung von Modernisierungs- und Instandsetzungs-maßnahmen
Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme erhöhter steuerlicher Abschreibungen in Sanierungsgebieten nach Paragraph 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG).
Wenn ein Eigentümer diese steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten geltend machen möchte, muss er zwingend vor Beginn der Maßnahmen mit der Stadt eine entsprechende Vereinbarung abschließen, die die grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass die Stadt später eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erstellen kann.
Grundlage der Vereinbarung sind wiederum – falls erforderlich - die Baugenehmigung sowie sonstige zu erwirkende Genehmigungen zur Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme.
Die Stadt hat nur tatsächlich angefallene Aufwendungen zu bescheinigen. Deshalb ist die Vorlage von Originalrechnungen erforderlich. Zu den tatsächlich angefallenen Aufwendungen gehören nicht der Wert für die eigene Arbeitsleistung des Gebäudeeigentümers oder die Arbeitsleistungen unentgeltlich Beschäftigter.
Grundlage dieser Bescheinigung ist die Thüringer Richtlinie für Bescheinigungen durch die Gemeinde für Steuerbegünstigungen nach den §§ 7h, 10f und 11a EStG (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/1999 S. 1237 – 1240).
Details hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung sollten die Eigentümer mit ihren Steuerberatern oder mit dem Finanzamt klären.
Die im Zusammenhang mit der Modernisierungvereinbarung und der Bescheinigung gemäß Einkommensteuer – Durchführungsverordnung zu verwendenden Antragsformulare sind auf dieser Seite unter „Antragsformulare“ zu finden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Sömmerda
Bau- und Umweltamt
Marktstraße 1-2
99610 Sömmerda
Tel. 03634 / 35 03 11
Fax: 03634 / 35 03 05
e-mail: bauamt(at)stadtsoemmerda.de
Allgemeines
Die im Gebiet Gartenberg existierenden städtebaulichen Missstände sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Zu diesem Zwecke hat der Stadtrat der Stadt Sömmerda in öffentlicher Sitzung am 04.06.2015 den Beschluss gefasst, den Bereich „Gartenberg“ als Sanierungsgebiet förmlich festzulegen.
Die Satzung über das Sanierungsgebiet „Gartenberg“ ist seit dem 05.08.2015 rechtsverbindlich.
Antragsverfahren
Folgende Punkte sind zu beachten:
1. Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde vor Baubeginn
2. Nach Durchführung der Baumaßnahme sind vorzulegen:
- komplett ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 h, 10 f, 11 a Einkommensteuergesetz (EStG)
- vollständige Rechnungsbelege (Originalrechnungen einschließlich kleinerer Belege) nach Gewerken oder Bauteilen geordnet und laufend nummeriert
- Verzeichnis der einzelnen Rechnungen (nach dem Muster innerhalb des Antragsvordrucks)
- Zahlungsbelege
Altstadt
Die seit 1991 stattfindende städtebauliche Entwicklung der Sömmerdaer Altstadt kann uneingeschränkt als Erfolgsgeschichte beschrieben werden.
Die Altstadt hat durch die Sanierung wertvoller historischer Bausubstanz, vieler privater Anwesen, öffentlicher Gebäude und erfolgter Neugestaltungsmaßnahmen im Bereich der Straßen und Plätze und die sich dadurch ergebenden sichtbaren positiven Auswirkungen auf das Stadtbild einen hohen Attraktivitätszuwachs als Wohn- und Wirtschaftsstandort erfahren.
Insgesamt wurden von EU, Bund und Land für die Maßnahme „Altstadt“ von 1991 bis jetzt 56 Mio. € Städtebaufördermittel aus neun verschiedenen Förderkulissen bereitgestellt.
Hinweis zu PDF Dateien
PDF Dateien könnem Sie mit dem kostenlos verfügbaren Programm Adobe Reader anzeigen und ausfüllen auch wenn diese keine speziellen interaktiven Formularfelder besitzen. Es gibt eine Anleitung zum Ausfüllen und Unterschreiben beim Hersteller unter:
https://helpx.adobe.com/de/acrobat/using/fill-and-sign.html
Antragsformulare und andere Dokumente
Dateiname | Info | Geändert |
---|---|---|
Altstadt-Sanierungsgebiet_Geltungsbereich.jpg | 617 KB | 02.12.2019 |
Antragsformular auf Abgeschlossenheitsklärung | 34 KB | 02.12.2019 |
Antrag_auf_Gewaehrung_einer_Zuwendung_Kommunales_Foerderprogramm.pdf | 68 KB | 16.04.2024 |
Antragsformular | 26 KB | 02.06.2020 |
AntragSteuerBescheinigung.pdf | 11 KB | 02.12.2019 |
Bauantrag.pdf | 39 KB | 02.12.2019 |
Baubeschreibung_040406Fenster.pdf | 30 KB | 02.12.2019 |
Baubeschreibung_040406Tuer_Tor.pdf | 18 KB | 02.12.2019 |
Baubeschreibung_04040Fassade.pdf | 19 KB | 02.12.2019 |
Baubeschreibung_40406Dach.pdf | 28 KB | 02.12.2019 |
BP_Genehmigung.pdf | 1 MB | 02.12.2019 |
Gestaltungsfibel_August.pdf | 5 MB | 02.12.2019 |
Lesefassung_Kommunale_Foerderrichtlinie.pdf | 469 KB | 16.04.2024 |
Praesentation_fuer_Internet.pdf | 288 KB | 02.12.2019 |
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Sömmerda
Bau- und Umweltamt
Marktstraße 1-2
99610 Sömmerda
Tel. 03634 / 35 03 11
Fax: 03634 / 35 03 05
e-mail: bauamt(at)stadtsoemmerda.de
und
Sanierungsbüro
Marktstraße 1-2
99610 Sömmerda
Tel. 03634 / 35 03 90
Sanierungszeitraum | 1991 - 2022 |
Größe des Sanierungsgebietes | 92,6 ha |
Kostenrahmen | 51 Mio. Euro gefördert durch spezielle Städtebauförderprogramme |
Bisherige Investition | 46 Mio. Euro |
Maßnahmen | - Städtebauliche Vorbereitung - Grunderwerb - Ordnungsmaßnahmen - Private und kommunale Sicherungsmaßnahmen - Private und kommunale Baumaßnahmen |
Förderprogramme
BUND - LÄNDER - PROGRAMME
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
Stadtumbau Ost (Rückbau)
Stadtumbau Ost (Aufwertung)
Stadtumbau Ost (Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren)
Stadtumbau Ost (Sicherung)
LANDESEIGENE PROGRAMME
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Sanierungsrechtliche Genehmigung
Die Altstadt Sömmerda befindet sich mit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet seit 30.10.1991 im umfassenden Sanierungsverfahren (unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 Baugesetzbuch). Ein entsprechender Vermerk ist in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.
Um die Sanierung im Gebiet erfolgreich gestalten zu können, müssen zahlreiche private und öffentliche Maßnahmen koordiniert und abgestimmt werden. Das Baugesetzbuch schreibt daher im §144 die Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben und Vorgänge in Sanierungsgebieten vor.
Genehmigt werden müssen folgende Vorhaben:
- Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage, wie beispielsweise der Neubau eines Gebäudes, der Umbau oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung einer Wohnung in Büroflächen und Ähnliches.
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, wie beispielsweise der neue Anstrich oder Verputz einer Fassade, die Erneuerung der Dacheindeckung, der Einbau einer neuen Elektroanlage oder Heizungsanlage und Ähnliches.
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken wie beispielsweise die Neugestaltung eines Gartens, die neue Befestigung von Hofflächen, die Herstellung von Stellplätzen und ähnliches.
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
- Die Teilung eines Grundstücks
- Die Begründung oder Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen bezüglich der Grundstücke, wie beispielsweise Miet- und Pachtverhältnisse von mehr als einem Jahr Laufzeit.
- Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie beispielsweise die Grundschuldeintragung, die Aufnahme einer Hypothek oder die Eintragung eines Nießbrauchsrechts.
- Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge, die durch eine Verpflichtung zur Veräußerung bzw. zur Bestellung eines belastenden Rechts begründet wird, wie beispielsweise die Eintragung eines Vorkaufsrechts.
Verfahrensablauf
Wann muss die sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt werden?
Die sanierungsrechtliche Genehmigung muss vor Beginn der geplanten Arbeiten bei der Stadt Sömmerda beantragt werden. (Antragsformular) Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht (ThürBO) unterliegen, darf die Baugenehmigung erst nach Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist auch zwingende Grundlage für die Inanspruchnahme steuerlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile in Sanierungsgebieten. Hierunter fällt auch die finanzielle Förderung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Stadt Sömmerda.
Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung der Stadt sind nichtig, Baumaßnahmen ohne sanierungsrechtliche Genehmigung sind rechtswidrig.
Welches Verhältnis hat die Sanierungsgenehmigung zu anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen?
Die Sanierungsgenehmigung ersetzt für baugenehmigungspflichtige Vorhaben nicht die Baugenehmigung sondern sie tritt als spezielle gesonderte Sanierungsgenehmigung zur Baugenehmigung hinzu. Die Sanierungsgenehmigung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen. Vor Erteilung einer Sanierungsgenehmigung darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.
Wann wir die Genehmigung versagt?
Jeder Betroffene hat Anspruch auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Frist/Dauer
Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Sanierungsstelle zu entscheiden. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Nur ausnahmsweise ist eine Verlängerung dieser Genehmigungsfrist möglich. Um zeitliche Verzögerungen und finanzielle Verluste zu verhindern ist es in jedem Fall sinnvoll, sich vor der Antragstellung bei der Stadt Sömmerda, insbesondere beim Sanierungsbüro (Sprechzeit: jeden 3. Dienstag im Monat, 10:00 Uhr – 17:00 Uhr, Bau- und Umweltamt, Marktstraße 1-2, 99610 Sömmerda, Zimmer 2.11) zu informieren. Um vorherige Terminabstimmung unter (Tel.: 03634 / 350 361) wird gebeten.
Rechtsgrundlage
§§ 144 und 145 Baugesetzbuch (BauGB)
Steuerliche Geltendmachung Ausgleichs- oder Ablösebetrags
Eigentümer, die ihr Grundstück zur Einkunftserzielung - entweder im Rahmen eines eigenen Betriebes oder im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung - nutzen, können die gezahlten Sanierungsausgleichsbeträge bzw. Ablösebeträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich beim Finanzamt geltend machen.
Details hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung sollten die Eigentümer mit ihren Steuerberatern oder mit dem Finanzamt klären.
Die Ausstellung einer Bescheinigung über Ausgleichs- oder Ablösebeträge zur Vorlage beim Finanzamt ist bei der Stadt Sömmerda, Bau- und Umweltamt, Marktplatz 3-4, 99610 Sömmerda formlos unter Aufführung prüffähiger Angaben (Eigentümer / Eigentümergemeinschaft, Anschrift, Angaben zum Grundstück (Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksgröße) zu beantragen.
Abgeschlossenheitserklärung
Nach erfolgter Ablösung des Ausgleichsbetrages besteht bei Vorliegen der nach Baugesetzbuch (BauGB) zu beachtenden Voraussetzungen für die Eigentümer die Möglichkeit, die Abgeschlossenheit der Sanierung durch die Stadt Sömmerda erklären zu lassen. Mit dieser Erklärung entfällt nach diesem Zeitpunkt insgesamt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 BauGB für das betreffende Grundstück. Die Stadt wird das Grundbuchamt umgehend ersuchen, den Sanierungsvermerk zu löschen.
Das im Zusammenhang mit der Abgeschlossenheitserklärung zu verwendende Antragsformular ist auf dieser Seite unter „Antragsformulare“ zu finden.
Gestaltungssatzung der Stadt Sömmerda
Die Stadt Sömmerda hat für den Bereich der Altstadt eine Gestaltungssatzung aufgestellt. Diese zielt darauf ab, das Stadtbild der Altstadt zu erhalten.
Hierzu sind Gestaltungsvorschriften aufgeführt, die in die Fassaden- und Dachgestaltung eingreifen (einschließlich Farbgestaltung und Werbeanlagen). Für Neubau, Umbau und Instandsetzung sind im Geltungsbereich die Regelungen dieser Gestaltungssatzung bindend. In der Regel wird die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der Gestaltungssatzung im Rahmen des Bauantragsverfahrens mitgeprüft. Soweit eine Genehmigung nach der Gestaltungssatzung erforderlich ist und diese nicht über eine Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung mitgeprüft wird, ist die Stadt Sömmerda allein für diese Genehmigung laut Gestaltungssatzung zuständig.
Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sömmerda gibt ausführliche Auskunft, welche Bauteile, Konstruktionen und Gestaltungselemente aus der baulichen Tradition dieser Stadt heraus ihren Charakter ausmachen und wie diese einzelnen Elemente an alten und neuen Gebäuden weiterhin verwendet werden sollen bzw. welche Elemente fehl am Platz sind.
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen - Steuerliche Geltendmachung
Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme erhöhter steuerlicher Abschreibungen in Sanierungsgebieten nach Paragraph 7h EStG (Einkommensteuergesetz). Wenn ein Eigentümer diese steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten geltend machen möchte, muss er zwingend vor Beginn der Maßnahmen mit der Stadt eine entsprechende Vereinbarung abschließen, die die grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass die Stadt später eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erstellen kann. Grundlage der Vereinbarung sind wiederum die sanierungsrechtliche Genehmigung und – falls erforderlich - die Genehmigung gemäß Gestaltungssatzung der Stadt Sömmerda sowie gegebenenfalls sonstige zu erwirkende Genehmigungen zur Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme.
Details hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung sollten die Eigentümer mit ihren Steuerberatern oder mit dem Finanzamt klären.
Die im Zusammenhang mit der Modernisierungvereinbarung und der Bescheinigung gemäß Einkommensteuer – Durchführungsverordnung zu verwendenden Antragsformulare sind auf dieser Seite unter „Antragsformulare“ zu finden.
Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen
Die Stadt Sömmerda gewährt im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ Zuschüsse für Aufwendungen an Bauteilen, die zur gestalterischen Verbesserung des Stadtbildes im Sinne einer ortstypischen Fassaden- und Freiraumgestaltung beitragen. Grundlage der Förderung ist ein vorliegender Bewilligungsbescheid zum kommunalen Förderprogramm, eine rechtsgültige Baugenehmigung - sofern diese bauordnungsrechtlich notwendig ist - eine sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt nach §§ 144, 145 und 172 (1+2) BauGB sowie die Genehmigung gem. § 11 Gestaltungssatzung i. V. mit § 83 Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014. Die Auflagen aus den Zustimmungen und Genehmigungen sowie aus der örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) sind genauestens einzuhalten, da die Maßnahmen ansonsten nicht förderfähig sind.
Informationen zum Antragsverfahren, zur Höhe der Bezuschussung und weitere Details entnehmen Sie bitte der kommunalen Förderrichtlinie der Stadt Sömmerda.
Ausgleichsbeträge
Mittlerweile ist das Sanierungsverfahren in großen Teilbereichen des Sanierungsgebietes „Altstadt“ weit fortgeschritten, so dass den Eigentümern in diesen Bereichen eine vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge angeboten werden kann.